Atelier Leuthold Visuelle Kommunikation Wir gestalten
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Präambel

Gesunder Menschenverstand und achtungsvoller, anständiger Umgang miteinander sind die zwei wichtigsten Grundlagen, auf die wir uns bei der Zusammenarbeit mit allen unseren Kundinnen und Kunden verlassen. Die im Folgenden formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen diese für uns durchaus solide Basis.

 

1 Allgemeines

1.1 Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Vertrags, der zwischen einer Kundin oder einem Kunden (nachstehend als «Auftraggeber» bezeichnet) und dem Atelier Leuthold (nachstehend als «Agentur» bezeichnet) abgeschlossen wird. Sie regeln sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

 

2 Grundsätze

2.1 Agenturleistungen

Die Agentur erbringt im Rahmen eines Auftrags Leistungen (geistig, physisch und digital) zugunsten des Auftraggebers oder eines von diesem bezeichneten Dritten in den Bereichen Beratung, Konzeption, Content (Text, Illustration, Grafik, Foto, Film), Design, Corporate Design, Realisation und Umsetzung. Nachstehend werden diese Arbeiten als «Service-Leistungen» bezeichnet.

2.2 Sorgfaltspflicht/Geheimhaltungspflicht

Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

2.3 Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) gehören ausschliesslich der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen (Stand 1. Januar 2017). Davon ausgenommen sind gestalterische Elemente und Texte, welche der Auftraggeber zuhanden der Agentur anliefert und die von der Agentur übernommen werden. Aus diesem Grundsatz folgt u. a., dass der Auftraggeber ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken der Agentur, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen. Davon ausgenommen ist die Bearbeitung an Elementen, die vom Auftraggeber an die Agentur geliefert wurden.

Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in von ihr zu bestimmender Form zu bezeichnen.

2.4 Nutzungsrecht/Nutzungsumfang

Die vereinbarten Nutzungsrechte am Service der Agentur gehen erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Nutzungsrechts an den durch die Agentur geschaffenen Werken ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.

Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, während der Zeitdauer des Vertragsverhältnisses und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Erstellungs- und Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Erstellungs- und Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Zustimmung der Agentur einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend der Absprache unter den Parteien zu entschädigen.

2.5 Software/Programmierung

Für bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzte Open-Source-Software (z. B. WordPress) bleiben die Urheberrechte an dieser beim Ersteller (General Public License / GPL).

Programmiert die Agentur eigene Softwarelösungen, bleiben die Rechte am Code bei der Agentur.

Allfällige Routinen für wiederkehrende Update-, Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber separat vereinbart.

2.6 Verwendungsrecht erhaltener Unterlagen

Im Rahmen der Verwendung, Bearbeitung, Anpassung oder Umgestaltung etc. von Werken Dritter, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden (wie z. B. vorbereitete Gestaltungsvorlagen, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.), sichert der Auftraggeber der Agentur zu, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen und Bearbeitungen etc. vorliegt, und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hält die Agentur für sämtliche Rechtsansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der Verwendung, Bearbeitung, Anpassung, Umgestaltung o. ä. von Werken Dritter durch die Agentur stehen, vollumfänglich und auf erstes Verlangen hin schadlos. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die Agentur für jegliche Kosten, welche aufgrund solcher Rechtsansprüche Dritter entstehen, wie insbesondere (aber nicht nur) Anwaltskosten etc., zu entschädigen.

2.7 Beizug Dritter

Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers kann die Agentur Leistungen Dritter veranlassen, die sie für die Realisierung des Auftrages benötigt. Diese Drittarbeiten werden vorgängig (gemäss Offerte) vom Auftraggeber genehmigt.

2.8 Aufbewahren von Unterlagen

Die Agentur verpflichtet sich, Erstellungsunterlagen, Reinzeichnungen, Daten usw. von erhaltenen Aufträgen für die Dauer eines Jahres nach Fertigstellung aufzubewahren. Die finalen Datensätze erledigter Aufträge bleiben 5 Jahre lang archiviert. Darüber hinaus besteht, ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers, keine Verpflichtung zu weiterer Archivierung.

2.9 Belegexemplare und Eigenwerbung

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur mindestens fünf einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Service-Leistungen zum Zweck der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

2.10 Kontrolle und Freigabe (Gut zum Druck/Gut zur Ausführung)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Projektdauer von der Agentur vorgelegte Zwischenergebnisse der Arbeit genau zu kontrollieren und gutzuheissen. Eine spätere Mängelrüge an Details, die so kontrolliert und gutgeheissen wurden, ist ausgeschlossen bzw. stellt einen Änderungswunsch gemäss Ziffer 3.3 dar.

Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen (Gut zum Druck/Gut zur Ausführung) durch den Auftraggeber übernimmt dieser die vollumfängliche Verantwortung für die technische, inhaltliche und funktionsmässige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Das gilt für digital publizierte Inhalte genauso wie für gedruckte oder anderweitig hergestellte Produkte.

2.11 Haftung Allgemein

Die Agentur ist verpflichtet, für die Dauer der mit dem Auftraggeber eingegangenen Vertragsbeziehung eine Betreibshaftpflicht-Versicherung in angemessenem Umfang abzuschliessen.

Die Agentur haftet nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen beigezogener Dritter und ebenso wenig für aus solchen Lieferungen und Leistungen entstandene Schäden.

Die Agentur haftet nicht für die in den Werbemassnahmen des Auftraggebers einerseits sowie der Agentur im Rahmen der Eigenwerbung (s. 2.9) andererseits enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über dessen Produkte und Leistungen. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

Die Agentur haftet nicht für resultierende Schäden oder Folgeschäden aufgrund der Nutzung der von Kunden des Auftraggebers gestützt auf die Service-Leistungen der Agentur erworbenen Produkte oder Leistungen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für eine bestimmte Wirkung der Produkte oder entgangenen Gewinn.

Die Agentur garantiert nicht das Erreichen von allfälligen Perfomance-Zielen des Auftraggebers und macht keine Angaben oder Versprechungen bezüglich messbaren Zielen als Vertragsbestandteil.

2.12 Haftung Bereich Digitales

Die Agentur haftet nicht für Datenverlust des Auftraggebers oder für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter zu persönlichen Daten von Nutzern des im Rahmen der Service-Leistung von der Agentur erbrachten Dienste (z. B. durch «Hacken» einer erstellten Website).

Die Agentur haftet insbesondere nicht für Schäden, die aus unbefugtem Eindringen Dritter ins Computernetzwerk des Auftraggebers entstehen, beispielsweise über auf einer Website publizierte Mailadressen oder andere Kontaktdaten.

Die Agentur haftet auch nicht dafür, dass Angaben und Informationen, welche der Auftraggeber selbst Dritten zugänglich gemacht haben, von diesen missbräuchlich genutzt werden.

Die Agentur haftet für keinerlei Inhalte und Aktivitäten der Auftraggeber.

Die Agentur übernimmt keine Haftung für Umsatzverluste oder sonstige Schäden, die aus einer Funktionsstörung oder Nicht-Verfügbarkeit einer Website resultieren.

2.13 Termine

Alle Terminvereinbarungen zwischen Auftraggeber und Agentur werden bei Auftragsvergabe festgelegt. Beide Seiten sind verpflichtet, diese nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten. Kann ein Termin aus berechtigten Gründen nicht eingehalten werden, ist dies dem Vertragspartner umgehend mitzuteilen und die Planung zu beiderseitiger Zufriedenheit entsprechend anzupassen.

Kann eine Leistung durch die Agentur aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Materialien durch den Auftraggeber oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Auftraggebers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden oder entgangenen Gewinn zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände bei der Agentur werden dem Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.

 

3 Honorare

3.1 Offertstellung

Für umfangreiche Projekte erstellt die Agentur eine schriftliche Offerte. Das Honorar der Agentur richtet sich nach dem Zeitaufwand und den geltenden Stundenansätzen.

Die Gültigkeit von der Agentur erstellter Offerten beträgt, wenn nicht explizit anders vermerkt, 3 Monate.

3.2 Reduktion oder Annullierung des Auftrags

Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anrecht auf Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit und ebenso auf die Verrechnung aller Unkosten und Vorleistungen allenfalls beigezogener Dritter.

Darüber hinaus hat die Agentur das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.

3.3 Fakturierung

Die Agentur nimmt die Abrechnung auf Basis der Offerte vor. Ist keine Offerte erstellt worden, erhält der Auftraggeber eine detaillierte Rechnung auf Basis der geleisteten Arbeitszeit und der geltenden Stundenansätzen.

Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben gegenüber der Offerte ist dem Auftraggeber von der Agentur rechtzeitig bekanntzugeben. Er wird in der Abrechnung separat ausgewiesen.

3.4 Zahlungsbestimmungen

Nach Beendigung des Auftrages stellt die Agentur die Leistungen in Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei grösserem Projektumfang können angemessene Raten à Konto in Rechnung gestellt werden, eine erste bereits bei Auftragserteilung.

Bei Neukunden ist die Agentur berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.

 

4. Beanstandungen

Gerechtfertigte Beanstandungen an von der Agentur gelieferten Produkten sind innert 5 Tagen schriftlich vorzubringen. Nach dieser Frist vorgebrachte Beanstandungen werden nicht mehr entgegengenommen bzw. führen gegebenenfalls zu einem separaten Instandstellungsauftrag.

Fristgerecht vorgebrachte, tatsächliche Mängel an Service-Leistungen der Agentur sind von dieser umgehend und kostenfrei zu beheben.

Wenn die Mängel nicht durch die Agentur sondern durch Dritte, durch den Auftraggeber oder duch widrige, unvorhersehbare Umstände verursacht wurden, ist deren Behebung zu offerieren und anschliessend entsprechend abzurechnen.

 

5 Rechtliches

5.1 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur unterstehen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des IPRG sowie des Wiener Kaufrechts (CISG). Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

5 .2 Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Agentur.

 

clr